Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1  Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde/n“), insbesondere, wenn dies die Erbringung von IT-Service Leistungen wie Installation, Konfiguration, Anwenderschulung, Entwicklung von Software sowie die Erstellung von Schnittstellen beinhaltet (im Folgenden zusammenfassend „IT-Leistungen“).
(2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Erbringung von IT-Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müßten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Leistungserbringung an ihn vorbehaltlos beginnen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2  Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Leistungsbeschreibungen, Dokumentationen (z.B. Benutzerdokumentation, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Die an den vorstehend aufgeführten Unterlagen bestehenden Eigentums- und Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.
(2) Die Bestellung von IT-Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn mit der Leistungserbringung an den Kunden erklärt werden.

§ 3  Leistungsumfang
(1) Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen ggf. enthaltene Leistungsbeschreibung, die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurde (im Folgenden auch „Leistungsbeschreibung“), ist alleinige Grundlage für die von uns zu erbringenden Leistungen. Der Kunde hat die Leistungsbeschreibung vor Auftragserteilung sorgfältig zu prüfen. Enthalten die schriftlichen Angebotsunterlagen keine Leistungsbeschreibung ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Angebotsinhalt.
(2) Technische oder sonstige Normen sind nur dann einzuhalten, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind und zwar in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung.
(3) Wir behalten uns den Austausch von namentlich benannten Mitarbeitern durch Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden vor.
(4) Die Einführung und Schulung von Personal des Kunden erfolgt nach Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.
(5) Wir sind berechtigt, Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen.

§ 4  Mitwirkungspflichten des Kunden bei IT-Leistungen
(1) Die Erbringung der vereinbarten IT-Leistungen bedarf der engen Kooperation und der Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde wird insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Durchführung und Inhalt von IT-Leistungen unverzüglich treffen und uns mitteilen sowie Änderungsvorschläge von uns unverzüglich prüfen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch uns und wesentliche Leistungspflicht des Kunden ist.
(3) Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen uns insbesondere unaufgefordert und unverzüglich auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hin und haben uns sämtliche technischen oder sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung der Leistungserbringung notwendig sind, auch unaufgefordert – ggf. in der von uns spezifizierten Form – zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Kunde wird uns fortlaufend und unverzüglich über sämtliche Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf unsere vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erbringung der IT-Leistungen, Zeitpläne und Preise haben können. Soweit die Genehmigungspflicht aus seiner Sphäre stammt, ist der Kunde weiterhin verpflichtet, die für die Erbringung der IT- Projektleistungen ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
(5) Der Kunde wird uns über die aus seiner Sphäre stammenden rechtlichen Rahmenbedingungen unverzüglich informieren, soweit sich daraus spezifische Anforderungen an die Erbringung der IT-Leistungen ergeben.
(6) Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung in der Erfüllung. Sofern eine tatsächlich geringere oder stärkere Auswirkung auf die Ausführungsfristen konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung der Ausführungsfristen entsprechend der tatsächlichen Auswirkung. Wir sind berechtigt, durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder eigener Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(7) Die Anwendung der §§ 642, 643, 645 BGB bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags gemäß § 643 Satz 2 BGB sind wir berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in dieser Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu verlangen.

§ 5  Leistungsfristen bei IT-Leistungen
Leistungsfristen für IT-Leistungen, insbesondere Projektmeilensteine, sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen uns und dem Kunden schriftlich vereinbart sind. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§ 6  Änderungen der IT-Leistungen
(1) Wir behalten uns die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden zu bestehenden Verträgen über die Erbringung von IT-Leistungen vor. Führen wir Änderungswünsche aus, so werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen für die ursprünglich beauftragten IT-Leistungen hinfällig, wenn sie nicht durch uns bestätigt oder neu festgesetzt werden.
(2) Wir behalten uns ferner vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen und Änderungsangeboten auf Grundlage der vereinbarten Sätze in Rechnung zu stellen.
(3) Wir setzen die Arbeiten auf Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.

§ 7  Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste, alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung ist fällig und ohne Abzüge zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.
(3) IT-Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sofern sich die im Angebot angegebene Vergütung nach erbrachten “Tagessätzen”, “Manntagen”, “Personentagen”, “Leistungstagen” o.ä. bemisst, entsprechen diese jeweils acht Zeitstunden. Soweit nicht anders vereinbart, stellen wir Leistungen auf Basis der jeweils geltenden Tages- bzw. Stundensätze gemäß Preisliste in Rechnung. Wir behalten uns vor, die Tages- bzw. Stundensätze auch während der Vertragslaufzeit unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung abzuändern. Bei Änderungen von mehr als 7,5 % innerhalb eines Jahres ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch uns anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß vorstehendem § 7 (2) kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag be-rechtigt (§ 321 BGB).
(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist sind wir zudem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Kündigung zu beenden und nach freier Wahl eine Schadenspauschale in Höhe von 40 % des ausstehenden Teils der vereinbarten Gesamtvergütung, Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz unserer vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB zu verlangen. Ist zwischen den Parteien eine Aufwandsvergütung vereinbart, so ist die Summe des noch ausstehenden ursprünglich geplanten Aufwands multipliziert mit den vereinbarten Tagessätzen Grundlage für die Berechnung der Schadenspauschale. Sofern wir die Schadenspauschale geltend machen, bleibt dem Kunden der Nachweis der Nichtentstehung eines Schadens oder eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 8  Rechte an Softwareentwicklungen und sonstigen Arbeitsergebnissen
(1) Vorbehaltlich von § 8.6 räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell von ihm beauftragten individuellen Softwareanpassungen, Zusatzprogrammierungen und/oder sonstigen schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnissen (im Folgenden zusammenfassend „Arbeitsergebnissen“) ein, sobald die Zahlungsansprüche von uns gegen den Kunden aus dem zugehörigen Vertrag vollständig erfüllt sind. Wir gestatten dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse in dem Umfang, wie zur Erfüllung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks erforderlich.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse in seinem Geschäftsbetrieb für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Handelt es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software oder Softwarekomponenten, überlassen wir dem Kunden die Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode). Der Quellcode der Software wird nicht überlassen.
(3) Die Rechteeinräumung erstreckt sich nicht auf von uns genutzte Modelle, Methoden, Hilfsprogramme, Programmmodule, Programmbausteine wie „Libraries“, vorbestehende Materialien sowie Standardprodukte, die zur Vertragserfüllung verwendet werden. Eine von den Arbeitsergebnissen separierte Nutzung solcher Modelle, Methoden etc. ist ausgeschlossen.
(4) Der Kunde räumt uns das nicht ausschließliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von uns im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht zur Nutzung von vom Kunden beigestellter Hard- und Software.
(5) Falls im Rahmen der Leistungserbringung durch uns Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, steht uns das alleinige Recht zu, entsprechende Anmeldungen im eigenen Namen vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung der von uns geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
(6) Für die Nutzungsrechte an der Open Source Software „Maccoffice“ sowie für deren Updates, Upgrades und sonstigen Bearbeitungen gelten ausschließlich die Regelungen der GNU General Public License, Version 3 (nachfolgend „GPL“). Der Kunde verpflichtet sich, die Regelungen der GPL zu befolgen.

§ 9  Abnahme bei IT-Leistungen
(1) Sofern die von uns zu erstellenden Arbeitsergebnisse Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, gilt folgendes:
(2) Sind die von uns zu erstellenden Arbeitsergebnisse Softwarekomponenten, wird der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Test- und Funktionsprüfungen in den von uns angegebenen Formaten zur Verfügung stellen. Wir sind berechtigt, an den Test- und Funktionsprüfungen teilzunehmen.
(3) Hat ein Arbeitsergebnis die Abnahmeprüfung bestanden, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung der Abnahmeprüfung eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.
(4) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde
a) innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablauf der für die Abnahmefrist vereinbarten Periode nicht schriftlich abschließend die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder
b) ein Arbeitsergebnis über einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten produktiv einsetzt.
Wir werden den Kunden zu Beginn dieser Fristen auf die vorgesehene Bedeutung dieses Verhaltens ausdrücklich hinweisen.
(5) Wir sind berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen. Ist unter anderem die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, eines fachlichen Grob- oder Feinkonzepts oder eines Pflichtenhefts vereinbart, so können wir die Abnahme dieser Zwischenergebnisse durch den Kunden verlangen. Wir können ferner die Prüfung und Bestätigung auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Das jeweils zuletzt abgenommene Dokument ersetzt die früher vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

§ 10  Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der jeweiligen IT-Leistungen gelten die Leistungsbeschreibungen bzw. die jeweiligen Angebotsinhalte, die dem Kunden vor seiner Auftragserteilung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Leistung (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit es sich bei der geschuldeten Leistung um die Lieferung oder Erstellung von Software handelt und dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z. B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.
(6) Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, hat der Kunde uns eine weitere angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit wir die Nacherfüllung nicht endgültig verweigern. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
(8) Der Kunde wird alle zur Durchführung der Fehleranalyse und Fehlerbehebung erforderlichen Unterlagen und Informationen, IT-Einrichtungen, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Wir sind berechtigt, zu verlangen, dass das Personal des Kunden übersandte Programmteile mit Korrekturen („bug fixes“) einspielt. Die Mitarbeiter des Kunden werden uns zum Zweck der Mängelerkennung umfassend – erforderlichenfalls mündlich – Auskunft erteilen.
(9) Wir sind nicht zur Gewährleistung von Softwarefehlern verpflichtet, wenn diese nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen beim Kunden, nach Installations- und Bedienungsfehlern des Kunden, soweit diese nicht auf Fehlern des Benutzerhandbuchs beruhen, nach Eingriffen in die Software durch den Kunden oder durch ihn beauftragte Dritte, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderer Software und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Software vorlagen oder mit hier genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(10) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(11) Abweichend von den vorstehenden Rechten des Kunden gilt für die Überlassung und Nutzung der Open Source Software „Maccoffice“ sowie von deren Updates, Upgrades und sonstigen Bearbeitungen der Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gemäß Ziffer 15 und 16 der GPL.

§ 11  Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die Verpflichtung des Kunden zur Schadensabwendung und -minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt. Der Verlust von Daten ist nicht ersatzfähig, soweit für diese nicht regelmäßig mindestens einmal täglich Sicherungskopien auf getrennten Datenträgern erstellt wurden.

§ 12  Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. soweit die Leistungen Gegenstand einer Abnahme im Sinne von § 640 BGB sind, ein Jahr ab Abnahme. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz unsererseits, arglistigem Verschweigen des Mangels und Personenschä-den.
(3) Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls zu dem vorstehend in § 14 (2) bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn wir im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüfen oder die Nacherfüllung erbringen, so lange gehemmt, bis wir das Ergebnis der Prüfung dem Kunden mitteilen oder die Nacherfüllung für beendet erklären oder die Nacherfüllung verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(4) Für alle sonstigen Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für unsere Haftung bei Vorsatz oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß vorstehendem Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.

§ 13  Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Wir und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs  und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung erlangt werden und als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet oder offensichtlich vertraulicher Natur sind, geheim zu halten. Die Parteien werden solche Informationen und Unterlagen nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Leistungserbringung verwenden. Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch von ihnen für das Projekt eingesetzten Mitarbeitern und Dritten auferlegen.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a) allgemein bekannt sind oder waren oder
b) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden oder
c) von Dritten, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erworben wurden oder
d) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren.
Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
(3) Sowohl wir als auch der Kunde werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des Berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen.

§ 14  Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Altenburg, Deutschland.

§ 15  Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die AGB lückenhaft sind.
(2) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus den jeweiligen Vertragsbeziehungen ist ohne vorherige Zustimmung von uns ausgeschlossen.
(3) Wir dürfen die Firma und Marken des Kunden als Referenz zu Marketingzwecken verwenden.